Titel

Titel

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Ti|tel ['ti:tl̩], der; -s, -:
1.
a) jmds. Rang, Stand, Amt, Würde kennzeichnende Bezeichnung, die als Zusatz vor den Namen gestellt werden kann:
ein akademischer, diplomatischer Titel; den Titel einer Professorin haben; er führt den Titel »Regierender Bürgermeister«; sie macht keinen Gebrauch von ihrem Titel.
Syn.: Grad.
Zus.: Adelstitel, Doktortitel, Ehrentitel, Professorentitel.
b) im sportlichen Wettkampf errungene Bezeichnung eines bestimmten Ranges, einer bestimmten Würde:
den Titel eines Weltmeisters abgeben müssen; sie hat sich mit dieser Übung den Titel im Bodenturnen gesichert; sie hat in dieser Disziplin sämtliche Titel errungen.
Zus.: Meistertitel, Siegertitel.
2. kennzeichnender Name eines Buches, einer Schrift, eines Kunstwerks o. Ä.:
ein kurzer, prägnanter Titel; das Buch trägt einen vielversprechenden Titel; der Roman hat den Titel »Der Bär«; ein Film mit dem Titel »Titanic«.
Syn.: Überschrift.
Zus.: Buchtitel, Filmtitel, Romantitel.
3. (schweiz.) Überschrift:
ein gelungener Titel.

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Ti|tel 〈m. 5
1. ehrenvoller, durch eine Prüfung erworbener od. für Verdienste verliehener Zusatz zum Namen (Doktor\Titel)
2. durch Geburt erworbene Bezeichnung des Ranges als Zusatz zum Namen (Grafen\Titel, Herzogs\Titel)
3. Amtsbezeichnung, z. B. Regierender Bürgermeister
4. in sportl. Wettkämpfen errungene Bezeichnung eines Ranges
5. kennzeichnender Name eines Buches od. Kunstwerkes (Buch\Titel, Film\Titel, Opern\Titel)
6. das unter diesem Namen veröffentlichte Werk selbst
7. Name od. Ziffer des Abschnitts eines Gesetzes od. einer Verordnung
● der \Titel des Buches; den \Titel des Weltmeisters im Boxen erringen, verteidigen; einen \Titel führen; akademischer \Titel; jmdn. mit seinem \Titel anreden [<mhd. tit(t)el <ahd. titul(o) „Überschrift, Aufschrift, Name eines Buches; Amts-, Dienstbezeichnung; Ehrenbezeichnung, Anredeform“ <lat. titulus „der an die Schriftrolle angehängte Zettel“ <grch. titlos „Aufschrift“]

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Ti|tel [auch: 'tɪtl̩], der; -s, - [mhd. tit(t)el, ahd. titul(o) < lat. titulus]:
1.
a) jmds. Rang, Stand, Amt, Würde kennzeichnende Bezeichnung, die als Zusatz vor den Namen gestellt werden kann (Abk.: Tit.):
einen akademischen T., den T. eines Professors haben;
jmdm. einen T. verleihen, aberkennen;
einen T. erwerben, erlangen;
sich einen [falschen, hochtrabenden] T. beilegen;
jmdn. mit seinem T. anreden;
er machte keinen Gebrauch von seinem T.;
b) im sportlichen Wettkampf errungene Bezeichnung eines bestimmten Ranges, einer bestimmten Würde:
den T. eines Weltmeisters haben, tragen, halten, abgeben müssen, verlieren;
sie hat sich mit dieser Übung den T. im Bodenturnen gesichert, geholt.
2.
a) kennzeichnender Name eines Buches, einer Schrift, eines Kunstwerks o. Ä.:
ein kurzer, langatmiger, irreführender, einprägsamer, reißerischer T.;
der T. eines Romans, eines Films, eines Schlagers;
das Buch hat, trägt einen vielversprechenden T.;
das Fernsehspiel wird jetzt unter einem anderen T. gezeigt;
b) unter einem bestimmten Titel (2 a) bes. als Buch, Schallplatte o. Ä. veröffentlichtes Werk:
diese beiden T. sind vergriffen;
der letzte T. des Sängers wurde ein riesiger Erfolg;
c) Kurzf. von Titelblatt (a):
den T. künstlerisch gestalten.
3. (Wirtsch.) in einem Haushalt (3) Anzahl von Ausgaben, Beträgen, die unter einem bestimmten Gesichtspunkt zu einer Gruppe zusammengefasst sind:
für diesen T. des Etats sind mehrere Millionen Euro angesetzt.
4. (Rechtsspr.)
a) Abschnitt eines Gesetzes- od. Vertragswerks;
b) Kurzf. von Vollstreckungstitel;
c) Kurzf. von Rechtstitel.

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I
Titel
 
[althochdeutsch titul(o), von lateinisch titulus »Aufschrift«, »Überschrift«] der, -s/-,  
 1) allgemein: Beruf, Stand, Rang, Würde kennzeichnende Bezeichnung.
 
 2) Buchwesen und Kunst: Name eines Buches, einer Schrift oder eines Werkes der Musik oder bildenden Kunst. (Titelblatt)
 
 3) Finanzwirtschaft: kleinste Gliederungseinheit der Einzelpläne im öffentlichen Haushaltsplan; enthält eine Titelnummer, eine Zweckbestimmung (Gegenstand der Ausgabe beziehungsweise Grund der Einnahme) und einen Ansatz (Geldbetrag). Titel werden zu Kapiteln zusammengefasst.
 
 4) katholisches Kirchenrecht: Namensbezeichnung einer Kirche oder eines Altars.
 
 5) Recht: a) Standesbezeichnung: Adelstitel (Adel) können in Deutschland nicht mehr rechtswirksam verliehen werden; vor dem 14. 8. 1919 erworbene Titel gelten als Namensbestandteil. b) Ehrenbezeugung: Titel im Sinn des Gesammelten über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. 7. 1957 sind nur Ehrentitel, die der Bundespräsident auf der Grundlage eines entsprechenden weiteren Gesetzes verleihen kann. Da der Deutsche Bundestag von diesem Gesetzgebungsrecht bislang keinen Gebrauch gemacht hat, gibt es auf Bundesebene keine Ehrentitel. Die Annahme und Führung ausländischer Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung bedarf der Genehmigung durch den Bundespräsidenten. c) Akademische Grade: Es gilt das Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. 6. 1939 (Grade). d) Amts- und Dienstbezeichnungen: Diese Bezeichnung und Titel werden vom Bundespräsidenten durch VO festgesetzt (§ 81 Bundesbeamtengesetz); zum Militär (Dienstgrad, Übersicht). - Der Missbrauch von Titeln der vorstehenden Art, besonders das unbefugte Führen von Titeln, ist gemäß § 132 a StGB unter Strafe gestellt (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). e) Prozessrecht: ein beurkundetes Recht (»titulierter Anspruch«), also eine öffentliche Urkunde, die einen Anspruch feststellt und kraft Gesetzes die Grundlage der Vollstreckung sein kann (Vollstreckungstitel). f) Rechtssystematik: Abschnitt eines Gesetzes- oder Vertragswerkes.
 
II
Titel,
 
heute gebräuchliche umgangssprachliche Bezeichnung in der populären Musik für Stück, Werk, Lied, Komposition u. a., z. B. Spitzentitel, Titelliste (Repertoireverzeichnis), Titelsong.
 

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Ti|tel [auch: 'tɪtl̩], der; -s, - [mhd. tit(t)el, ahd. titul(o) < lat. titulus]: 1. a) jmds. Rang, Stand, Amt, Würde kennzeichnende Bezeichnung, die als Zusatz vor den Namen gestellt werden kann: einen akademischen, diplomatischen T., den T. Direktor tragen; den T. eines Professors haben; einen T. erwerben, erlangen; dass die meisten der Schauspieler ... den T. von Hofräten oder Professoren führten (Musil, Mann 1320); Darin forderte ich ihn auf, den als Regent getragenen T. eines Königs von Jerusalem nach Erhalt dieses Schreibens niederzulegen (Stern, Mann 37); jmdm. einen T. verleihen, aberkennen; sich einen [falschen, hochtrabenden] T. beilegen; sich einen T. anmaßen; jmdn. mit seinem T. anreden, ohne T. ansprechen; er wurde im Lauf der Jahre mit zahlreichen -n ausgestattet; er machte keinen Gebrauch von seinem T.; b) im sportlichen Wettkampf errungene Bezeichnung eines bestimmten Ranges, einer bestimmten Würde: der erste Bundesligaspieler, der als Trainer einen nationalen T. schaffte (Kicker 6, 1982, 18); den T. eines Weltmeisters haben, tragen, halten, abgeben müssen, verlieren; sie hat sich mit dieser Übung den T. im Bodenturnen gesichert, geholt; er hat in dieser Disziplin sämtliche T. errungen; Einige der bekanntesten Großmeister geben dem sowjetischen Schachmeister ... kaum noch eine Chance, seinen T. gegen Bobby Fischer zu verteidigen (MM 21. 8. 72, 15); das Meisterpaar kann sich nun mit dem erneut gewonnenen T. aus dem aktiven Sport zurückziehen. 2. a) kennzeichnender Name eines Buches, einer Schrift, eines Kunstwerks o. Ä.: ein kurzer, prägnanter, treffender, langer, langatmiger, irreführender, einprägsamer, reißerischer T.; der T. eines Romans, eines Films, eines Musikstücks, einer Zeitschrift, eines Schlagers; das Buch hat, trägt einen viel versprechenden T.; welchen T. soll sein neuestes Werk haben, bekommen?; die T. verschiedener Veröffentlichungen im Katalog nachsehen, registrieren, anführen; Viereck hatte den T. der längst eingegangenen ältesten Zeitung Münchens dem verkrachten Herausgeber abgehandelt (Kühn, Zeit 111); das Fernsehspiel wird jetzt unter einem anderen T. gezeigt; b) unter einem bestimmten ↑Titel (2 a) bes. als Buch, Schallplatte o. Ä. veröffentlichtes Werk: diese beiden T. sind vergriffen; der letzte T. des Sängers wurde ein riesiger Erfolg; Gern höre ich auch Musik, neben modernen -n auch die von Louis Armstrong (Freie Presse 24. 10. 88, 6); Der Schachzug von S. Fischer, Evita Wolffs Debüt zu ersteigern, fällt für ihn unter die erste Kategorie - niemand könne wirklich vorhersehen, ob sich der T. als Hardcover so bombastisch entwickeln werde (Woche 27.3.98, 35); c) kurz für ↑Titelblatt (a): den T. künstlerisch gestalten. 3. (Rechtsspr.) Abschnitt eines Gesetzes- od. Vertragswerks: Die ... Unterscheidung zwischen Innehabung ... und Ausübung ... staatlicher Hoheitsgewalt fand ihre klassische Formulierung in T. III Art. 2 Abs. 2 der franz. Verfassung von 1791 (Fraenkel, Staat 294). 4. (Wirtsch.) in einem ↑Haushalt (3) Anzahl von Ausgaben, Beträgen, die unter einem bestimmten Gesichtspunkt zu einer Gruppe zusammengefasst sind: für diesen T. des Etats sind mehrere Millionen Mark angesetzt. ∙ 5. Rechtsanspruch, Rechtstitel: Möchtet Ihr so glücklich sein, als Ihr sie (= Götz' Schwester Maria) lieb behaltet! - Amen! Ich begehre kein Glück als unter diesem T. (Goethe, Götz I); ich zeig' ihm rasch den blutgeschriebnen T. (Goethe, Faust II, 11 613).

Universal-Lexikon. 2012.

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